Allgemeine Verkaufsbedingungen
Exportgeschäfte mit Unternehmen
ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN der Zwirnerei a. d. Wutach GmbH für Exportgeschäfte mit Unternehmen
1. Allgemeine Bedingungen
1.1 Alle – auch zukünftige - Lieferungen erfolgen ausschließlich zu diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen (nachfolgend als „Bedingungen" bezeichnet), es sei denn, dass die Parteien ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart haben.
1.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers, insbesondere Einkaufsbedingungen, haben keine Gültigkeit, auch wenn der Verkäufer ihrer Einbeziehung nicht ausdrücklich widersprochen hat.
2. Bestellung
Sofern in der Bestellung nichts Abweichendes angegeben ist, ist der Käufer für die Dauer von 10 Tagen ab Zugang beim Verkäufer an seine Bestellung gebunden. Der Vertrag kommt zustande, wenn der Verkäufer innerhalb dieser Frist die Bestellung schriftlich bestätigt oder liefert.
3. Liefertermine
3.1 Die vom Verkäufer bestätigten Liefertermine und –fristen verstehen sich ab Werk Stühlingen.
3.2 Die Lieferfrist beginnt mit dem Zugang der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller Einzelheiten der Auftragsausführung und technischen Fragen sowie Erhalt einer vereinbarten Anzahlung oder Zahlungssicherheit.
3.3 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Ware bis zum Fristablauf zum Versand bereitgestellt ist.
3.4 Änderungswünsche des Käufers verlängern die Lieferfrist bis der Verkäufer ihre Machbarkeit geprüft hat und um den Zeitraum, der für die Umsetzung der neuen Vorgaben in die Produktion notwendig ist. Wird durch den Änderungswunsch eine laufende Produktion unterbrochen, kann der Verkäufer andere Aufträge vorziehen und abschließen. Er ist nicht verpflichtet, während der Verzögerung Produktionskapazitäten freizuhalten.
3.5 Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig.
3.6 Ist der Verkäufer seinen Lieferpflichten nicht nachgekommen, so ist zunächst eine Nachfrist von 4 Wochen zu gewähren.
3.7 Nach fruchtlosem Ablauf der Frist gem. Ziff. 3.6 ist die Haftung des Verkäufers im Falle einfacher Fahrlässigkeit auf 0,5 % pro vollendeter Woche des Verzuges, insgesamt jedoch auf max. 5 % des Netto-Rechnungsbetrages des vom Verzug betroffenen Teils der Lieferung begrenzt. Der Schadensersatzanspruch statt der Leistung gemäß Ziff. 13 wird dadurch nicht berührt. Der Käufer informiert den Verkäufer spätestens bei Vertragsschluss über Vertragsstrafen, die er mit seinem Abnehmer vereinbart hat.
4. Höhere Gewalt etc.
4.1 Höhere Gewalt, unverschuldete Arbeitskampfmaßnahmen, unverschuldete behördliche Maßnahmen im In- und Ausland, unverschuldeter Energieausfall sowie unvorhersehbare, unverschuldete und schwerwiegende Betriebsstörungen und –einschränkungen beim Verkäufer oder seinen Lieferanten befreien den Verkäufer für die Dauer der Störung und deren Auswirkungen von der Verpflichtung zur Lieferung. Der Liefertermin verlängert sich um die Dauer der Störung und ihrer Auswirkungen.
4.2 Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Verkäufer vorher alle ihm wirtschaftlich zuzumutenden Anstrengungen unternommen hat, die Folgen der Lieferstörung zu vermindern oder zu beheben.
4.3 Sobald eine Behinderung gemäß Abs. 1 absehbar ist, muss der Verkäufer den Käufer hierüber unverzüglich unterrichten.
4.4 Falls die Lieferung nicht innerhalb von 2 Monaten nach dem vereinbarten Liefertermin vorgenommen worden ist, haben sowohl der Käufer als auch der Verkäufer das Recht, den Teil des Kontraktes, welcher sich auf die von der Störung betroffene Ware bezieht, zu annullieren. Schadensersatzansprüche sind in diesem Fall ausgeschlossen.
5. Gefahrenübergang
5.1 Sofern nichts anderes vereinbart wurde, geht die Gefahr auf den Käufer FCA Werk des Verkäufers in Stühlingen Incoterms® 2010 über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten übernommen hat.
5.2 Falls sich der Versand ohne Verschulden des Verkäufers verzögert, geht die Gefahr über, sobald der Verkäufer dem Käufer die Versandbereitschaft gemeldet hat und zwar auch dann, wenn er ausnahmsweise noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Versand, auch durch eigene Transportpersonen, übernommen hat.
6. Fracht
Soweit im Verkaufspreis die Kosten für Seefracht und Seeversicherung enthalten sind, basieren sie auf den am Ausstellungstag der Auftragsbestätigung gültigen Raten. Sollten bis zur Verschiffung Erhöhungen oder Ermäßigungen eintreten, so gehen diese zu Lasten oder zu Gunsten des Käufers.
7. Verzögerung des Versandes
Falls sich der Versand mangels Instruktionen des Käufers oder weil der Käufer seiner Abnahmepflicht nicht nachgekommen ist, verzögert, hat der Verkäufer das Recht, nach Ablauf einer Nachfrist von 4 Wochen die Ware an den Käufer zu fakturieren und Zahlung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. Der Käufer hat insbesondere die zusätzlichen Kosten zu tragen, die durch nicht rechtzeitige, ihm obliegende Anweisungen und Erledigungen notwendiger Formalitäten, wie z. B. Beschaffung von Importlizenzen, entstehen.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Die Waren gehen erst dann in das Eigentum des Käufers über, wenn dieser den vereinbarten Kaufpreis vollständig gezahlt hat.
8.2 Soweit das Recht des Staates, in dessen Bereich sich die gelieferte Ware befindet, den Eigentumsvorbehalt nicht zulässt, es aber dem Verkäufer gestattet, sich andere Rechte an dem Liefergegenstand vorzubehalten, so kann der Verkäufer alle Rechte dieser Art ausüben.
8.3 Der Käufer ist verpflichtet, bei Maßnahmen mitzuwirken, die der Verkäufer zum Schutze seines Eigentums an der gelieferten Ware treffen will. Wenn Dritte ein Recht an der Vorbehaltsware begründen oder geltend machen wollen, hat der Käufer den Verkäufer hiervon unverzüglich zu benachrichtigen.
9. Berechnung und Zahlung
9.1 Die Preise verstehen sich ab Werk – soweit anwendbar - zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer. Für die Berechnung ist das Abgangsgewicht (Basis Handelsgewichts) maßgebend.
9.2 Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, werden Verpackung und Hülsen als Garn berechnet und – soweit gesetzlich zulässig - nicht zurückgenommen.
9.3 Soweit nicht anders vereinbart, sind Rechnungen innerhalb 30 Tagen ab Zugang ohne jeden Abzug und gebührenfrei auf das Konto des Verkäufers zu überweisen. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zahlungseingang. Nebenkosten, wie z. B. die bei der Überweisung des Rechnungswertes anfallenden Bankspesen sowie die Spesen bei Einlösung der Versicherungsdokumente, gehen zu Lasten des Käufers.
9.4 Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, mindestens aber 10 % fällig. Außerdem ist der Verkäufer in diesem Falle zu keiner weiteren Lieferung aus anderen laufenden Verträgen verpflichtet. Der Verkäufer kann in diesem Falle für sämtliche noch ausstehenden Lieferungen Vorauszahlung verlangen.
9.5 Der Käufer kann nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, soweit seine Gegenforderungen unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer im Übrigen nur geltend machen, soweit seine Gegenforderung auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
10. Toleranz bei Mengenabweichungen
Eine Gesamtabweichung von ± 10 % von der vereinbarten Menge ist zulässig. Diese Abweichung kann bei gefärbten Garnen und Sonderanfertigungen ± 20% betragen.
11. Mängelrügen
11.1 Rügen wegen offener Mängel können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie unverzüglich nach Empfang der Ware und vor Verarbeitung durch den Käufer dem Verkäufer gegenüber schriftlich erfolgen. Verborgene Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Der Käufer darf mangelhafte Ware nicht weiterverarbeiten.
11.2 Zur Bearbeitung benötigt der Verkäufer die Kartonnummer der betroffenen Ware.
11.3 Die Rücksendung der Ware darf nur nach ausdrücklicher Zustimmung des Verkäufers erfolgen.
11.4 Mangels abweichender Vereinbarung stellen handelsübliche sowie geringe, technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe oder Ausrüstung keine Mängel dar.
11.5 Bei berechtigten Beanstandungen wird der Verkäufer nach seiner Wahl Ersatz liefern oder die Ware nachbessern. Wenn die Mängelbeseitigung durch den Verkäufer fehlschlägt bzw. eine Ersatzlieferung ebenfalls Mängel aufweist oder eine angemessene Nachfrist des Käufers fruchtlos verstreicht, kann der Käufer eine Herabsetzung des Preises verlangen. Bei nicht unerheblichen Mängeln kann er außerdem vom Vertrag zurücktreten und nach Maßgabe der Ziffer 13 Schadensersatz statt der Leistung verlangen.
12. Exportkontrolle
Der Käufer verpflichtet sich, die jeweils geltenden nationalen, europäischen und internationalen Anti-Terrorismusbestimmungen sowie die nationalen und europäischen Sanktionen und Exportkontrollvorschriften einzuhalten. Weiterhin verpflichtet sich der Käufer, US-Re-Export Bestimmungen (EAR) sowie Sanktionen (OFAC) hinsichtlich der Güter bzw. technischen Daten einzuhalten, auf die die US-Bestimmungen Anwendung finden. Falls aufgrund der vorgenannten Rechtsgrundlagen eine Genehmigung durch die jeweils Zuständigen Behörden erforderlich sein sollte, verpflichtet sich der Käufer, diese selbständig und auf eigene Kosten zu beantragen und den Verkäufer hiervon in Kenntnis zu setzen.
13. Beratung
Auskünfte über Verarbeitungs- und Anwendungsmöglichkeiten der Produkte des Verkäufers, technische Beratungen und sonstige Angaben erfolgen nach bestem Wissen des Verkäufers. Sie erfolgen kostenlos, sind deshalb unverbindlich und erfolgen unter Ausschluss der Haftung für einfache Fahrlässigkeit.
14. Haftung
14.1 Der Verkäufer haftet bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei arglistigem Verschweigen von Mängeln, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz nach Maßgabe des Gesetzes. Im Falle einer übernommenen Garantie haftet der Verkäufer nach Maßgabe etwaiger Garantiebestimmungen.
14.2 Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Verkäufer nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf und zwar – soweit in Ziff. 3.7 für Verzugsschäden nicht abweichend geregelt – beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren und typischen Schadens. In allen übrigen Fällen ist die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen.
14.3 Ansprüche des Käufers wegen Mängeln verjähren nach 12 Monaten ab Gefahrübergang, sonstige Ansprüche nach 12 Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Abweichend von S. 1 dieser Ziffer 14.3 gelten im Falle der Haftung des Verkäufers wegen Übernahme einer Garantie die Garantiebestimmungen und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung von Pflichten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
15. Technische Konditionen
15.1 Der zulässige Feuchtigkeitszuschlag auf das Trockengewicht beträgt bei Garnen ganz aus:
| Baumwolle | 8,50 % |
| Zellwolle | 13,00 % |
| Polyamidfasern (z. B. Perlon, Nylon) | 6,25 % |
| Polyacryl-, Polyvinylchlorid-, Polypropylenfasern | 2,00 % |
| Polyesterfasern | 1,50 % |
Bei Mischungen wird der Feuchtigkeitszuschlag unter Zugrundelegung der für die ungemischten Garne geltenden Zuschläge nach dem Anteil jeder Faser in der Mischung errechnet. Bei einem Feuchtigkeitssatz über 8,5 % beträgt die zulässige Toleranz +/- 1,0 %, bei einem Feuchtigkeitszuschlag von 8,5 % und darunter +/- 0,5 %.
15.2 Werden diese Toleranzen über- oder unterschritten, so ist die Vergütung auf der Grundlage der zulässigen Feuchtigkeitszuschläge nach beiden Seiten abzurechnen.
15.3 Als Nummern(Feinheits-)abweichung bei Garnen sind ± 5% zulässig. Bei gezwirnten Garnen ist die Nummern(Feinheits-)-abweichung von den einfachen Fäden zu berechnen, aus denen sich der Zwirn zusammensetzt. Die zulässige Drehungsabweichung für Zwirne beträgt ± 15%.
15.4 Die Überschreitung der Zulässigkeitsgrenze muss stets vor der Verarbeitung nachgewiesen werden.
15.5 Alle Gewichts-, Hülsen- und Garnnummern-Differenzen werden nur im Wege des Konditionierungsverfahrens aufgrund der gültigen deutschen Prüfbestimmungen entschieden.
16. Schlussbestimmungen
16.1 Erfüllungsort ist Stühlingen.
16.2 Auf den Vertrag findet deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG) Anwendung.
16.3 Gerichtsstand ist der Geschäftssitz des Verkäufers. Der Verkäufer ist auch berechtigt, Klage bei dem für den Sitz des Käufers zuständigen Gericht zu erheben.
16.4 Anstelle der ordentlichen Gerichte kann – sofern beide Parteien damit einverstanden sind - auch ein Schiedsgericht nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entscheiden. Der Ort des Schiedsverfahrens ist Freiburg im Breisgau. Die Sprache des Schiedsverfahrens ist deutsch. Ein Wechsel zwischen den Verfahren ist nach Einleitung des jeweiligen Verfahrens nicht mehr möglich.
16.5 Sollte eine in diesen Bedingungen getroffene Regelung unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit im Übrigen nicht berührt.
Stand: September 2023 · Zwirnerei a.d. Wutach GmbH